Kosten der Unterkunft |
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Aktuell werden durch die Energieversorger Preissteigerungen aufgrund der weltweiten Nachfrage nach Energie und des Ukraine-Krieges um ca. 80 % umgesetzt. Für die Übernahme der erhöhten Energiekosten reichen Sie bitte die Schreiben Ihrer Energieversorger zu den Preissteigerungen mit vollständigen Anlagen beim Jobcenter Stadt Koblenz ein. Hier kann dann geprüft werden, in welchem Umfang diese erhöhten Kosten berücksichtigt werden können.
Die aktuell berücksichtigten Heizkosten werden prozentual in gleicher Höhe angepasst, wie die Preissteigerung durch den Energieversorger (daher werden die Anlagen der Schreiben benötigt).
Beachten Sie dabei, dass Stromkosten (Normalstrom) pauschal mit dem Regelsatz abgedeckt sind. Daher müssen Sie die Stromrechnung davon selbst an den Stromanbieter bezahlen.
Kosten der Unterkunft
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Aufwendungen innerhalb der Stadt Koblenz können Sie dem Merkblatt Kosten der Unterkunft entnehmen.
Wie Sie bei unangemessenen Mietkosten vorgehen müssen, erklärt Ihnen Ihre zuständige Leistungsfachkraft.
Wenn Sie umziehen möchten, beantragen Sie, um finanzielle Nachteile zu vermeiden, bitte die notwendige Zustimmung vor Abschluss des Mietvertrages.
Zur Prüfung der Zusicherung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
1. Antrag auf Erteilung einer Zusicherung inclusive konkretes und vollständig ausgefülltes
Mietangebot des Vermieters (enthalten im Vordruck „Antrag Wohnungswechsel“)
2. soweit vorhanden: Nachweise über weitere Aufwendungen wie zum Beispiel
die Höhe der Mietkaution/Genossenschaftsanteile und Umzugsfolgekosten, etc.
Die Erteilung der Zusicherung erfolgt durch das für den geplanten neuen Wohnort zuständige Jobcenter. Beachten Sie bitte außerdem, dass eine Zusicherung nicht dem Grunde nach erfolgen kann.
Falls Sie aus Koblenz in eine andere Stadt ziehen möchten, erfolgt die Zusicherung zur Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft, sowie zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution/Genossenschaftsanteilen durch das aufnehmende Jobcenter. Lediglich Umzugskosten könnten vom Jobcenter Stadt Koblenz bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.
Möchten Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Koblenz umziehen, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung für die Neuanmietung und ggf. Kautionszahlung vom Jobcenter Stadt Koblenz.
Mietschulden
Ein Antrag auf Übernahme von Mietrückständen kann formlos oder mittels eines Antragsvordruckes gestellt werden.
Die Übernahme von Mietrückständen nach § 22 Absatz 8 SGB II dient zur Abwendung drohenden Wohnraumverlusts. Wohnraumverlust droht immer grundsätzlich dann, wenn bereits eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen worden ist oder ein Rückstand besteht, der den Vermieter berechtigt, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs auszusprechen.
Nach § 543 BGB besteht die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs auszusprechen, wenn ein Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten besteht oder für zwei aufeinander-folgende Monate Teilzahlungen offen sind, die mehr als eine Monatsmiete ausmachen.
Energieschulden
Im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB II erfolgt die Deckung der meisten leistungsrechtlichen Bedarfe durch die Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Insbesondere Kosten für Energie sind durch diese Regelleistung abgedeckt.
Die Höhe der tatsächlichen Energiezahlungen richtet sich nach den zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Energieabnehmer abgeschlossenen Vertrag. Das Jobcenter ist nicht Vertragspartner und somit kein Träger von Rechten und Pflichten aus diesen Verträgen.
Sollten bei Ihnen Energieschulden bestehen, könne Sie einen Antrag auf Übernahme der Energierückstände stellen.
Hinweise bzgl. Umzug von unter 25-Jährigen
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
Die Zusicherung wird erteilt, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen den weiteren Verbleib in der gemeinsamen Unterkunft sprechen, oder wenn der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder aus einem ähnlich schwerwiegenden sonstigen Grund erforderlich ist.