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Berufliche Rehabilitation
Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bei der Beratung und Vermittlung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen richten sich im Wesentlichen auf:
Die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, die im Sinne des § 19 SGB III besonderer Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen, wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Teams Reha/SB wahrgenommen.
Leistungen zur Teilhabe:
Leistungen zur Teilhabe haben das Ziel, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX).
Leistungen zur Teilhabe sind:
Das Jobcenter Stadt Koblenz in Verbindung mit der Agentur für Arbeit Koblenz erbringt als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, sofern hierfür kein anderer Leistungsträger zuständig ist. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bestimmt sich nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Sind nach diesen Leistungsgesetzen bestimmte Erfüllungstatbestände, wie u.a. eine bestimmte Ursache der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall oder Impfschaden) oder ein bestimmter Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, Zugangsvoraussetzungen für das Teilhabeverfahren, sind diese Rehabilitationsträger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich vorrangig.
Phasen im Reha-Prozess:
Identifizierung:
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat nach § 6 SGB IX den gesetzlichen Auftrag, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen und damit die dauerhafte Integration in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen zu sichern.
Rehabilitationsbedarfe Jugendlicher sowie arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen sollen so früh wie möglich identifiziert werden, um ihnen die notwendige Unterstützung bei der Eingliederung in Ausbildung und/oder Beschäftigung zu gewähren.
Die Identifizierung eines Rehabilitationsbedarfs ist Aufgabe aller operativen Bereiche der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter – im Kundenportal ebenso wie in Beratungs- und Vermittlungsteams. Bei der Identifizierung eines möglichen Bedarfs zur Teilhabe sowie bei den anschließenden Eingliederungsaktivitäten sind die Integrationsfachkräfte der Arbeitsvermittlung, der Berufsberatung (Teams U 25), der Teams für akademische Berufe sowie des Kundenportals in den Agenturen für Arbeit und Jobcentern beteiligt.
Werden im Beratungsgespräch gesundheitliche Einschränkungen bekannt, die darauf schließen lassen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr auf Dauer oder nur noch mit Hilfen ausgeübt werden kann oder zur Ersteingliederung aus behinderungsbedingten Gründen Hilfen benötigt werden, sollte im Einvernehmen mit den Betroffenen unverzüglich ein möglicher Teilhabebedarf geprüft und das zuständige Team Reha/SB hinzugezogen werden.
Zuständigkeitserklärung:
Liegt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vor oder liegen Informationen vor, die einen Teilhabebedarf erkennen lassen, ist zunächst eine Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX durchzuführen.
Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten möglichen Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Kerngehalt ist, dass ein Rehabilitationsantrag zwischen den Rehabilitationsträgern grundsätzlich nur einmal weitergeleitet werden kann und dies nur binnen 14 Tagen nach Antragseingang. Danach soll für die Betroffenen feststehen, wer der zuständige Ansprechpartner ist. Gleichzeitig liegt es im eigenen Interesse der Rehabilitationsträger, dass im konkreten Einzelfall nur die Leistungen erbracht werden, für die sie auch zuständig sind.
Bedarfsfeststellung:
Wird ein Bedarf an Teilhabeleistungen im Zuständigkeitsbereich der BA (§ 19 SGB III) erkannt, prüft die zuständige Beratungsfachkraft Reha/SB in der Agentur für Arbeit den individuellen Teilhabebedarf und stellt diesen fest. Die individuelle Bedarfsfeststellung soll zügig und umfassend erfolgen. Sind andere Rehabilitationsträger ebenfalls betroffen, ist der Teilhabebedarf trägerübergreifend zu ermitteln. Soweit die für das Verfahren notwendigen Fakten vorliegen, ist die Bedarfsfeststellung durch die Beratungsfachkraft innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang abzuschließen.
Umsetzung:
Leistungen der beruflichen Rehabilitation haben den Zweck die ermittelten Hilfebedarfe aus dem Teilhabeplan im Rahmen des Reha-Prozesses umzusetzen, um eine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit zu erreichen oder vorzubereiten. Das SGB IX formuliert die selbstbestimmte Teilhabe der Menschen mit Behinderung dabei als oberstes Prinzip. Hierfür erforderlich ist eine bedarfsgerechte (am individuellen Unterstützungsbedarf orientierte) und wirksame (integrationsorientierte) Leistungserbringung, bei der zudem Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigt werden. Eine Förderentscheidung setzt daher eine umfangreiche Diagnostik zum individuellen Förderbedarf, das Erarbeiten eines Berufswunsches und die Auswahl der dafür geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Integrationschancen in den Arbeitsmarkt voraus. Nur im Einklang aller Aspekte ist eine erfolgreiche Teilhabe am Arbeitsleben realisierbar.
Die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung erfolgt nach dem Prinzip „So normal wie möglich – so speziell wie erforderlich“. Daraus ergibt sich in jedem Einzelfall die Notwendigkeit einer Entscheidung unter Beachtung folgender fachlicher und rechtlicher Vorgaben:
Eingliederungsaktivitäten:
Das Ziel der beruflichen Rehabilitation jugendlicher und erwachsener Menschen mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohten jugendlichen oder erwachsenen Menschen ist die dauerhafte und nachhaltige Eingliederung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dieser Integrationsauftrag ergibt sich aus den Regelungen der §§ 4 und 7 SGB IX i.V. mit § 1 SGB III.
Die Beratungsfachkraft Reha/SB trägt über das Ende der Leistungen zur Teilhabe hinaus die Integrationsverantwortung bis zur dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie bezieht die Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters in die Eingliederungsaktivitäten ein und koordiniert sie. Die Beratungsfachkraft bleibt auch nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses ein Ansprechpartner für den Menschen mit Behinderungen – bis zur dauerhaften Integration.
Bei Rehabilitandinnen und Rehabilitanden aus dem SGB II haben Agenturen für Arbeit und Jobcenter im Reha-Prozess geteilte Verantwortlichkeiten:
Grundsätze: